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   BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09   

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BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09 (https://dejure.org/2010,10267)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2010 - 6 C 9.09 (https://dejure.org/2010,10267)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 6 C 9.09 (https://dejure.org/2010,10267)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und ... 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 70 ff., 104a ff.; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Art. 2, 13
    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale Barriere; Berufsfreiheit; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; bundesfreundliches Verhalten; Vertrauensschutz; unechte Rückwirkung; Gebührenbefreiung wegen Kindererziehung

  • openjur.de

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale Barriere; Berufsfreiheit; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; bundesfreundliches Verhalten; Vertrauensschutz; unechte Rückwirkung; Gebührenbefreiung wegen Kindererziehung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 70 ff., 104a ff.
    Abgabengerechtigkeit; Abgabengerechtigkeit; Allgemeine Studiengebühr; Baden-Württemberg; Befreiung; Belastungsgleichheit; Belastungsgleichheit; Berufsfreiheit; Berufsfreiheit; Darlehen; Gebührenbefreiung wegen Kindererziehung; Kindererziehung; Rückwirkung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Studiengebühr; Kindererziehung; Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit allgemeiner Studiengebühren mit Bundesrecht; Verfassungsrechtliche Bedeutung der Beschränkung der Studiengebührenbefreiung für erziehende Eltern auf weniger als acht Jahre alte Kinder

  • rewis.io

    Studiengebühr; Kindererziehung; Baden-Württemberg

  • ra.de
  • rewis.io

    Studiengebühr; Kindererziehung; Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit allgemeiner Studiengebühren mit Bundesrecht; Verfassungsrechtliche Bedeutung der Beschränkung der Studiengebührenbefreiung für erziehende Eltern auf weniger als acht Jahre alte Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
    Entsprechend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit einer derartigen Verdrängung rechnen musste oder eine solche gar beabsichtigt haben könnte (vgl. dazu allgemein: BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226 ; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 22).

    Etwas anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen verfolgten Anliegen; um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 und vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 , Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 , Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32).

    Insgesamt hätte seine Grundsatzentscheidung, ein kostenfreies Hochschulstudium nicht mehr anzubieten, an Überzeugungskraft verloren (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32 f.).

    Zum einen besteht generell kein grundrechtlich gewährleisteter Anspruch auf ein kostenfreies Hochschulstudium (Urteile vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 149 S. 56 f., vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 f. bzw. S. 23 f. und vom 29. April 2009 a.a.O. Rn. 20).

    Er hat zudem den bereits Immatrikulierten durch die Übergangsfrist von mehr als einem und einem Viertel Jahr - das heißt durch die Gewährung von zwei weiteren gebührenfreien Semestern zusätzlich zu den bereits absolvierten, von Gebühren unbelasteten Studienhalbjahren - nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Konstellationen zugrunde gelegten Maßstäben (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 47 bzw. S. 32; Beschluss vom 5. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 33.06 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163 Rn. 5) ausreichend Zeit gewährt, um sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen.

    Der Wegfall der im Rahmen des vormaligen landesrechtlichen Systems von Langzeitstudiengebühren eingerichteten sog. Bildungsguthaben ändert an dieser Beurteilung nichts, denn diese stellten keine staatliche Leistung, sondern nur eine Rechengröße zur Bestimmung des Beginns der Langzeitstudiengebührenpflicht dar (vgl. bereits: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32) und konnten einen stärkeren Vertrauensschutz nicht begründen.

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
    Allgemeine Studiengebühren sind grundsätzlich mit Bundesrecht vereinbar (im Anschluss an Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165).

    Der erkennende Senat hat die grundsätzliche Vereinbarkeit allgemeiner Studienabgaben mit Bundesrecht bereits im Falle der nordrhein-westfälischen Studienbeiträge bejaht (Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165).

    Der weitere in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, die eingetriebenen Mittel würden entgegen ihrer in § 4 Abs. 1 LHGebG BW umschriebenen Zweckbindung nicht für eine Verbesserung des Lehrangebots verwandt, geht schon deshalb ins Leere, weil sich die Qualifikation einer Abgabe ungeachtet einer - zulässigen - gesetzlichen Verwendungsbindung allein nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt richtet (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 a.a.O. Rn. 17).

    Die Erhebung allgemeiner Studienabgaben stellt ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel dar, um die bezeichneten Ziele zu erreichen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil vom 29. April 2009 a.a.O. Rn. 36 ff.).

    Zum einen besteht generell kein grundrechtlich gewährleisteter Anspruch auf ein kostenfreies Hochschulstudium (Urteile vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 149 S. 56 f., vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 36 f. bzw. S. 23 f. und vom 29. April 2009 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
    Entsprechend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit einer derartigen Verdrängung rechnen musste oder eine solche gar beabsichtigt haben könnte (vgl. dazu allgemein: BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226 ; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 22).

    Eine Studiengebühr von 500 EUR pro Semester ist im Gesamtzusammenhang einerseits der von Ort zu Ort unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und andererseits der Kosten und Vorteile eines Hochschulstudiums von der Höhe her moderat (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 a.a.O. S. 245).

    Zum anderen hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren, das am Anfang des Jahres 2003 unter anderem von der baden-württembergischen Landesregierung anhängig gemacht worden war, mit Urteil vom 26. Januar 2005 (a.a.O. S. 226 ff.) die durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl I S. 3138) eingeführte Vorschrift des § 27 Abs. 4 HRG über die Gebührenfreiheit eines grundständigen Studiums für nichtig erklärt.

    Diese Bestimmung gehörte ihrerseits in den Rahmen einer bereits seit mehreren Jahren zuvor geführten politischen Diskussion über den Nutzen allgemeiner Studiengebühren (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 a.a.O. S. 228 ff.).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
    Entgegen der Ansicht der Klägerin steht es der Qualifizierung der allgemeinen Studienabgaben als Vorzugslasten nicht entgegen, dass Studierende, die einen abgabenpflichtigen Studienplatz belegt haben, im Einzelfall auf die damit verbundenen Leistungen der Hochschule verzichten (vgl.: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 43 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 24).

    Hervorzuheben ist die in § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG BW i.V.m. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 LGebG BW enthaltene allgemeine Erlass- bzw. Härtefallvorschrift, die im Hinblick auf die bei Nichtentrichtung der Gebühr drohende Nichteinschreibung bzw. Exmatrikulation (§ 60 Abs. 5 Nr. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG BW) von Art. 12 Abs. 1 GG gefordert wird (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 29, 32; BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 6 B 15.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 168 Rn. 6 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.09 - juris Rn. 11).

    Etwas anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen verfolgten Anliegen; um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 und vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 , Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 , Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32).

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
    Etwas anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen verfolgten Anliegen; um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 und vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 , Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 , Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32).

    Vor diesem Hintergrund konnten die Studierenden, die ihr Studium frei von einer allgemeinen Studiengebührenpflicht begonnen hatten, berechtigterweise nur erwarten, dass ihnen eine gesetzliche Neukonzeption des Studiengebührenrechts die Fortsetzung ihres Studiums nicht finanziell unmöglich machen und der Landesgesetzgeber sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Gebührenerhebung konfrontieren würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 a.a.O. S. 341 und Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1323/05 - NVwZ-RR 2007, 569 ).

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
    Entgegen der Ansicht der Klägerin steht es der Qualifizierung der allgemeinen Studienabgaben als Vorzugslasten nicht entgegen, dass Studierende, die einen abgabenpflichtigen Studienplatz belegt haben, im Einzelfall auf die damit verbundenen Leistungen der Hochschule verzichten (vgl.: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 43 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 24).

    Hervorzuheben ist die in § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG BW i.V.m. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 LGebG BW enthaltene allgemeine Erlass- bzw. Härtefallvorschrift, die im Hinblick auf die bei Nichtentrichtung der Gebühr drohende Nichteinschreibung bzw. Exmatrikulation (§ 60 Abs. 5 Nr. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG BW) von Art. 12 Abs. 1 GG gefordert wird (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 29, 32; BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 6 B 15.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 168 Rn. 6 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.09 - juris Rn. 11).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe gegen die Erhebung von

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
    Vor diesem Hintergrund konnten die Studierenden, die ihr Studium frei von einer allgemeinen Studiengebührenpflicht begonnen hatten, berechtigterweise nur erwarten, dass ihnen eine gesetzliche Neukonzeption des Studiengebührenrechts die Fortsetzung ihres Studiums nicht finanziell unmöglich machen und der Landesgesetzgeber sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Gebührenerhebung konfrontieren würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 a.a.O. S. 341 und Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1323/05 - NVwZ-RR 2007, 569 ).
  • BVerwG, 05.10.2006 - 6 B 33.06

    Einschränkungen des im Art. 4 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
    Er hat zudem den bereits Immatrikulierten durch die Übergangsfrist von mehr als einem und einem Viertel Jahr - das heißt durch die Gewährung von zwei weiteren gebührenfreien Semestern zusätzlich zu den bereits absolvierten, von Gebühren unbelasteten Studienhalbjahren - nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Konstellationen zugrunde gelegten Maßstäben (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 47 bzw. S. 32; Beschluss vom 5. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 33.06 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 163 Rn. 5) ausreichend Zeit gewährt, um sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen.
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
    Etwas anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen verfolgten Anliegen; um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 und vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 , Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 , Kammerbeschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. S. 48 bzw. S. 32).
  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 15.09

    Zulassung einer Revision bzgl. der Auslegung und Anwendung landesrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
    Hervorzuheben ist die in § 6 Abs. 3 Satz 1 LHGebG BW i.V.m. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 LGebG BW enthaltene allgemeine Erlass- bzw. Härtefallvorschrift, die im Hinblick auf die bei Nichtentrichtung der Gebühr drohende Nichteinschreibung bzw. Exmatrikulation (§ 60 Abs. 5 Nr. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG BW) von Art. 12 Abs. 1 GG gefordert wird (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.O. Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - a.a.O. Rn. 29, 32; BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 6 B 15.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 168 Rn. 6 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.09 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 1855/07

    Rechtsmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; kein

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 8.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Gebühren dürfen keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten (vgl. BVerwGE 102, 142 ; 115, 32 ; 134, 1 ; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 19, 25).

    Unzulässig ist eine Gebührenregelung, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 25).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwGE 134, 1 ; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 32), dass bei der entsprechenden Ausgestaltung von Studiengebühren die völkerrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, hier aus Art. 10 Nr. 4 Buchstabe a der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (ESC; in Kraft getreten am 26. Februar 1965, ETS Nr. 35, BGBl II S. 1122), aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR (vgl. auch UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, The right to education (Art. 13), UN Doc.

    Aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen circa 530 EUR und 812 EUR pro Monat angegeben wird (vgl. auch HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 26) ist auch dies als deutlich spürbar einzustufen (so für Baden-Württemberg auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -, juris, Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 2 S 3968/20

    Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens;

    Unzulässig ist somit eine Gebührenregelung, die ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 9.09 - juris Rn 25 zu Studiengebühren).
  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

    Vergleiche zu den baden-württembergischen Studiengebühren die teilweisen Parallelentscheidungen vom 15. Dezember 2010, BVerwG, 6 C 8/09, 6 C 9/09, 6 C 11/09.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20

    Gebühren für die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft; Gebührenkalkulation;

    Unzulässig ist eine Gebührenregelung, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 6 C 9.09 - juris Rn 25 zu Studiengebühren).
  • VG Halle, 12.12.2016 - 6 A 3/16

    Zweitstudiengebühr nach kostenpflichtigem Erststudium

    Auch die einheitliche Festlegung eines Gebührensatzes von 500,- ? je Semester begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; insbesondere begründet diese keinen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Abgabenrecht vor allem in Gestalt des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und der daraus ableitbaren Forderung der Belastungsgleichheit zur Anwendung gelangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 6 C 9/09 -, zit. nach juris Rdn. 29).

    Eine Studiengebühr dieser Höhe ist im Gesamtzusammenhang einerseits der von Ort zu Ort unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und andererseits der Kosten und Vorteile eines Hochschulstudiums eher moderat (s. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010, aaO., Rdn. 21; so auch schon BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -, zit. nach juris Rdn. 72).

    Da dieser Betrag selbst in einem kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt er einer Grundgebühr, mit welcher der Vorteil, den die Studierenden erhalten, nur zu einem Teil abschöpft wird (vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Februar 2009 - 2 S 1855/07 -, zit. nach juris Rdn. 77 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010, aaO.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale

    Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Höhe der Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studienfächer und Studiengänge zu differenzieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2010 - 6 C 9.09 -, Juris Rn. 30, vom 29.4.2009 - 6 C 16.08 -, Juris Rn. 41 und vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, Juris Rn. 45 ff.).
  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 11.09

    Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

    Vergleiche zu den baden-württembergischen Studiengebühren die teilweisen Parallelentscheidungen vom 15. Dezember 2010, BVerwG, 6 C 8/09, 6 C 9/09 und 6 C 10/09.
  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 8.09
    Vergleiche zu den baden-württembergischen Studiengebühren die teilweisen Parallelentscheidungen vom 15. Dezember 2010, BVerwG, 6 C 9/09, 6 C 10/09 und 6 C 11/09.
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